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Bundesgericht: kein Anspruch auf Defizitdeckung über Ergänzungsleistungen

18.07.2012 | ZSL, der Bund | Peter Wehrli | Schweiz

Logo der AHV/IVGemäss einem kurzen Bericht im "Bund" hat das Bundesgericht dem Kanton Schwyz Recht gegeben, dass er einem schwerstbehinderten Mann nur bis 90'000 Fr. Ergänzungsleistungen bezahlt, obwohl sein Hilfebedarf bedeutend höher ist.

Gemäss Bundesgesetz KANN jeder Kanton eine Höchstgrenze für die EL-Beiträge für die Anstellung von Pflegepersonal zuhause festlegen. Diese darf jedoch nicht unter 90'000 Fr. pro Jahr liegen. Der Kanton Schwyz hat keine Höchstgrenze festgelegt sondern verweist in seinem kantonalen Gesetz einfach auf die (nicht existierende!) "Höchstgrenze des Bundes". 

Der Kläger ist ein Mann der auf Grund seiner sehr schweren Behinderung auf sehr viel persönliche Hilfe angewiesen ist. Im Heim würde seine Pflege wohl an die 1200 Franken pro Tag kosten wenn sichergstellt werden soll, dass er überlebt. Er klagte gegen einen Entscheid des Amtes für Zusatzleistungen, welcher die maximale Hilfe pro Jahr - ohne klare Rechtsgrundlage -  auf 90'000 Fr.  pro Jahr limitierte. 

Der Entscheid des Bundesgerichtes ist nach unserer Auffassung weder rechtlich (zum Zeitpunkt des Entscheids fehlte eine klare Rechtsgrundlage im Kanton Schwyz!) noch finanziell (die Kosten eines Heimaufenthaltes wird der Kanton bezahlen müssen!) noch menschlich nachvollziehbar. Die Familienangehörigen werden diesen Mann wohl wie bis anhin auch weiterhin "gratis" rund um die Uhr pflegen ...bis sie selber krank und zu IV-Fällen werden.

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